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Änderung § 84 SGB II vom 01.01.2023

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§ 84 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 84 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen


(Text neue Fassung)

§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.

(2) 1 § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. 2 Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.

(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.



 
(heute geltende Fassung) 

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