Änderung § 37 SGB II vom 01.01.2011

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§ 37 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 37 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Antragserfordernis


(Text alte Fassung)

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.

(2) 1 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2 Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) 1 Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3 Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. 4 Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.




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