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Änderung § 34c SGB II vom 01.04.2011

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§ 34b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 34c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
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§ 34b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften


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Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.


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