Änderung § 34c SGB II vom 01.04.2011

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§ 34b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 34c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften


vorherige Änderung

 


Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.




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