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Änderung § 50a SGB II vom 01.08.2016

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§ 50a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 50a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 120 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung


vorherige Änderung

 


1 Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

1. Ausbildungsvermittlung,

2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

2 Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.