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Änderung § 73 SGB II vom 01.08.2016

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§ 73 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 73 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente


(Text neue Fassung)

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


vorherige Änderung

§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen.



Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

(heute geltende Fassung) 

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