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Änderung § 69 SGB II vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 69 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten


vorherige Änderung

 


Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

(heute geltende Fassung)