§ 12a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 12a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Vorrangige Leistungen |
1 Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2 Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. |