Änderung § 12a SGB II vom 01.01.2008

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§ 12a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 12a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Vorrangige Leistungen


vorherige Änderung

 


1 Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2 Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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