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Änderung § 65c SGB II vom 01.08.2006

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§ 65c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 65c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit


In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004

1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder

2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,

(Text alte Fassung)

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.

(Text neue Fassung)

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)