Änderung § 69 SGB II vom 01.08.2006

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§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 69 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende


vorherige Änderung

 


(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen.

(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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