Änderung § 70 SGB II vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 SozSchPG III am 1. April 2021 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 70 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 70 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2 Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed