§ 70 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 70 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung) § 70 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
1 Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2 Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. |