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Änderung § 66 SGB II vom 01.01.2009

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§ 66 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 66 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


vorherige Änderung

 


(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

(heute geltende Fassung)