Änderung § 71 SGB II vom 01.01.2009

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§ 71 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 71 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive


(Text alte Fassung)

(1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können.

(2) § 16a Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.

(Text neue Fassung)

(1) § 16e ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können.

(2) 1 § 16e Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. 2 In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.




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