Änderung § 73 SGB II vom 01.06.2022

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§ 73 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 73 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


vorherige Änderung

 


Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

(heute geltende Fassung) 



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