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Änderung § 16j SGB II vom 01.07.2023

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§ 16j SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 16j SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16j Bürgergeldbonus


vorherige Änderung

 


Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:

1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,

2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)