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Änderung § 44c SGB II vom 01.01.2011

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§ 44c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 44c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44c Trägerversammlung


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(1) 1 Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2 In der Trägerversammlung sind Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3 In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreter. 4 Jeder Vertreter hat eine Stimme. 5 Die Vertreter wählen einen Vorsitzenden. 6 Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. 7 Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9 Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 10 Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. 2 Dies sind insbesondere

1. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,

2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,

3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,

4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,

5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

6. die Arbeitsplatzgestaltung,

7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,

8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,

9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) 1 Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. 2 Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3 Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfebedürftigen nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) 1 Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. 2 Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. 3 Der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)