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Änderung § 44g SGB II vom 01.01.2011

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§ 44g SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44g SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. 2 Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.

(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.

(3) 1 Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt. 2 Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) 1 Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. 2 Werden einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) 1 Die Zuweisung kann

1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,

2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit

beendet werden. 2 Der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)