Änderung § 44i SGB II vom 01.01.2011

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§ 44i SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44i SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung


vorherige Änderung

 


Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.




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