§ 44k SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 44k SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
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(Text alte Fassung) § 44k (neu) | (Text neue Fassung)§ 44k Stellenbewirtschaftung |
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (2) 1 Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2 Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. |