Änderung § 29 SGB II vom 01.01.2011

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§ 29 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 29 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe


vorherige Änderung

 


(1) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 2 Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. 3 Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) 1 Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2 Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3 Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4 Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5 Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) 1 Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2 Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) 1 Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. 2 Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.




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