Änderung § 30 SGB II vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 2 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 30 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 30 (weggefallen)


vorherige Änderung

1 Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2 Dieser beläuft sich

1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

3 An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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