§ 37 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 37 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Antragserfordernis | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) 1 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. | (Text neue Fassung) (1) 1 Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2 Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. (2) 1 Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. |