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Änderung § 22b SGB II vom 01.04.2011

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§ 22b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 22b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

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§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Inhalt der Satzung


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(1) 1 In der Satzung ist zu bestimmen,

1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und

2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.

2 In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. 3 Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. 4 Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) 1 Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2 Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3 Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) 1 In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. 2 Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

1. einer Behinderung oder

2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.