§ 44 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 44 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Veränderung von Ansprüchen | |
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. |