Änderung § 54 SGB II vom 01.04.2011

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§ 54 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 54 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Eingliederungsbilanz


(Text alte Fassung)

1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.

(Text neue Fassung)

1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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