§ 54 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 54 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Eingliederungsbilanz | |
(Text alte Fassung) 1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden. | (Text neue Fassung) 1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. |