Änderung § 61 SGB II vom 01.04.2011

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§ 61 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 61 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


(1) 1 Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2 Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,

1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und

2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.

vorherige Änderung

2 Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.



2 Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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