Änderung § 30 SGB II vom 01.08.2013

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§ 30 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 30 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 30 Berechtigte Selbsthilfe


vorherige Änderung

 


1 Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

2 War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(heute geltende Fassung) 



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