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Änderung § 63b SGB II vom 01.01.2015

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§ 63b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 63b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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