Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 SGB II vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 3 QuaChaG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 14 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Grundsatz des Förderns


(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. 2 Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. 3 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. 2 Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. 3 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. 4 Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. 5 Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.



 

Anzeige