§ 50a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 50a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 120 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung | (Text neue Fassung)§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung |
1 Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der | 1 Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der |
(Textabschnitt unverändert) 1. Ausbildungsvermittlung, 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. 2 Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. |