Änderung § 51 SGB II vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 51 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 120 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen


(Text neue Fassung)

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen


vorherige Änderung

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.



Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

(heute geltende Fassung) 



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