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Änderung § 70 SGB II vom 28.08.2007

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§ 70 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 70 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


1 Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren und Sachleistungen erhalten haben, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten. 2 Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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