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Synopse aller Änderungen des SGB II am 01.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2009 durch Artikel 3 des FamLeistG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; 2009 I S. 1959

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsarten
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 6a Experimentierklausel
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel
Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Berechtigte
    § 7a Altersgrenze
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 12a Vorrangige Leistungen
    § 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Leistungen
    Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
       § 14 Grundsatz des Förderns
       § 15 Eingliederungsvereinbarung
       § 15a Sofortangebot
       § 16 Leistungen zur Eingliederung
       § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
       § 16b Einstiegsgeld
       § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
       § 16d Arbeitsgelegenheiten
       § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
       § 16f Freie Förderung
       § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
       § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
       § 18 Örtliche Zusammenarbeit
       § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
    Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
       Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
          § 19 Arbeitslosengeld II
          § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
          § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
          § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
          § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
          § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
          § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
          § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
          § 27 Verordnungsermächtigung
       Unterabschnitt 2 Sozialgeld
          § 28 Sozialgeld
       Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen
          § 29 (aufgehoben)
          § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
          § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
          § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
       Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer
          § 33 Übergang von Ansprüchen
          § 34 Ersatzansprüche
          § 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
          § 35 Erbenhaftung
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren
       § 36 Örtliche Zuständigkeit
       § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
       § 37 Antragserfordernis
       § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
       § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 41 Berechnung der Leistungen
       § 42 Auszahlung der Geldleistungen
       § 43 Aufrechnung
       § 44 Veränderung von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung
       § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
       § 44b Arbeitsgemeinschaften *)
       § 45 Gemeinsame Einigungsstelle
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
    § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
    § 47 Aufsicht
    § 48 Zielvereinbarungen
    § 49 Innenrevision
Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz
    § 50 Datenübermittlung
    § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
    § 51a Kundennummer
    § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 51c Verordnungsermächtigung
    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    § 52a Überprüfung von Daten
Kapitel 7 Statistik und Forschung
    § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
    § 53a Arbeitslose
    § 54 Eingliederungsbilanz
    § 55 Wirkungsforschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
    § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
    § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
    § 58 Einkommensbescheinigung
    § 59 Meldepflicht
    § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
    § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 62 Schadenersatz
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
    § 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
    § 64 Zuständigkeit
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 65a (aufgehoben)
    § 65b (aufgehoben)
    § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
    § 65d Übermittlung von Daten
    § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
    § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
    § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    § 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
    § 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
    Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. 2 Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. 3 Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. 4 Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

§ 41 Berechnung der Leistungen


vorherige Änderung

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.



(1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. 4 Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. 5 Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht. 6 Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.

(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.