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Synopse aller Änderungen des SGB II am 28.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2020 durch Artikel 1 des SozSchPG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 6a Zugelassene kommunale Träger § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft § 6d Jobcenter Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § 7 Leistungsberechtigte § 7a Altersgrenze § 8 Erwerbsfähigkeit § 9 Hilfebedürftigkeit § 10 Zumutbarkeit § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b Absetzbeträge § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Eingliederungsvereinbarung § 15a (aufgehoben) § 16 Leistungen zur Eingliederung § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen § 16b Einstiegsgeld § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16d Arbeitsgelegenheiten § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16f Freie Förderung § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18 Örtliche Zusammenarbeit § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *) § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22a Satzungsermächtigung § 22b Inhalt der Satzung § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld *) Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen § 24a (aufgehoben) § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 27 Leistungen für Auszubildende Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § 30 Berechtigte Selbsthilfe Unterabschnitt 5 Sanktionen § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen *) § 31b Beginn und Dauer der Minderung *) § 32 Meldeversäumnisse Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § 33 Übergang von Ansprüchen § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften § 35 (aufgehoben) Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § 36 Örtliche Zuständigkeit § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus § 37 Antragserfordernis § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § 39 Sofortige Vollziehbarkeit § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 40a Erstattungsanspruch § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum § 41a Vorläufige Entscheidung § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen § 42a Darlehen § 43 Aufrechnung § 43a Verteilung von Teilzahlungen § 44 Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § 44b Gemeinsame Einrichtung § 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung § 45 (aufgehoben) Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln § 47 Aufsicht § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 48b Zielvereinbarungen § 49 Innenrevision Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung § 50 Datenübermittlung § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51a Kundennummer § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c (aufgehoben) § 52 Automatisierter Datenabgleich § 52a Überprüfung von Daten Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten § 53a Arbeitslose § 54 Eingliederungsbilanz § 55 Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 58 Einkommensbescheinigung § 59 Meldepflicht § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 62 Schadenersatz Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften § 63a (aufgehoben) § 63b (aufgehoben) Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften § 65a (aufgehoben) § 65b (aufgehoben) § 65c (aufgehoben) § 65d Übermittlung von Daten § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | |
(Text alte Fassung) § 67 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung |
§ 68 (aufgehoben) § 69 (aufgehoben) § 70 (aufgehoben) § 71 (aufgehoben) § 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) § 74 (aufgehoben) § 75 (aufgehoben) § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht § 81 Teilhabechancengesetz Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben) | |
§ 67 (aufgehoben) | § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung |
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. (2) 1 Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (3) 1 § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. (4) 1 Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. 2 In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. (5) 1 Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. 2 Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. 3 Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. 4 Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. 5 § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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