interne Verweise§ 2 DiätenG ... erstatten ist. (2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1 , 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, ...
§ 3 DiätenG ... Kinder erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im Sinne ...
§ 4 DiätenG ... dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- ...
§ 7 DiätenG ... acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis ...
§ 8 DiätenG ... mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom ...
§ 13 DiätenG ... Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen 1. ...
§ 23 DiätenG ... Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die ...
§ 24 DiätenG ... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG ... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2607/v37380.htm