§ 242z - Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

G. v. 25.06.1969 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 810-1 Arbeitsförderung
§ 242z

§ 242z



Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind auf die Unfallversicherungsträger, die für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, erstmals für die für das Jahr 1997 aufzubringenden Mittel anzuwenden.



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