Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 3 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 3 Entbündelung



(1) Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren.

(2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem Angebot oder einer Rechnung zusammengefaßt, sind die einzelnen Leistungen getrennt auszuweisen.



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