(1) Ein Unternehmen, dem nach §
19 des
Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach §
97 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union stehender Anforderungen einstellen oder beschränken. Es hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
- 1.
- die Sicherheit des Netzbetriebes,
- 2.
- die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
- 3.
- die Interoperabilität der Dienste,
- 4.
- der Datenschutz.
(3) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung
- 1.
- nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder
- 2.
- die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.