Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 12 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 12 Entstörungsdienst



Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben auf Verlangen des Kunden einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen. Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungsdienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.



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