Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37533.htm