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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 23 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 23 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung



Für das Angebot von Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10 entsprechend.