Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Zweiter Teil Sprachkommunikationsdienstleistungen und Netzzugang
Dritter Abschnitt Besondere Nebenleistungen
§ 20 Zuteilung von Teilnehmerrufnummern
§ 21 Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
§ 22 Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen

Zweiter Teil Sprachkommunikationsdienstleistungen und Netzzugang

Dritter Abschnitt Besondere Nebenleistungen

§ 20 Zuteilung von Teilnehmerrufnummern



(1) Soweit im Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von Teilnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt, erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerrufnummern von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt (abgeleitete Zuteilung). Die Zuteilung erfolgt aus den Rufnummernblöcken, die dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden (originäre Zuteilung).

(2) Der Kunde hat Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen und der dem Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. Dies gilt auch für Kunden, deren Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die Teilnehmerrufnummer ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.

(3) Kunden müssen Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach § 43 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlaßt sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.

(4) Für die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten verlangen.

(5) Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Anbieter vergeben wurden, gelten als zugeteilt.

(6) Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern kann der Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftlichen Zuteilung geltend machen. War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Kunde ist in der schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.

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§ 21 Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse



(1) Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden, seinen Eintrag prüfen und berichtigen oder wieder streichen lassen.

(2) Die Teilnehmerverzeichnisse enthalten mindestens die Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem Anbieter zugänglich sind und in Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden dürfen. Der Inhaber des Netzzugangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen, daß Mitbenutzer entgeltlich eingetragen werden. Der Anspruch steht auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Kunden zu. Die Vorschriften über das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben unberührt.

(3) Die Anbieter tragen dafür Sorge, daß die Eintragungen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.

(4) Ein Unternehmen, das nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes zur Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach § 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, kann die Teilnehmerdaten von den Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.

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§ 22 Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen



Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die in der Regel jährliche Überlassung eines Teilnehmerverzeichnisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmerbereichs verlangen.



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