(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlberechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Disziplinarvorgesetzte zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.