(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel drei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt ...