§ 23 - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO)

V. v. 29.11.1972 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch § 184 G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581
Geltung ab 03.12.1972; FNA: 452-3 Wehrstrafrecht

§ 23 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes vom 25. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 647) und § 29 der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes vom 12. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 505) außer Kraft.



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