(1) Speiseabfälle dürfen nur von Betrieben verfüttert werden, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind.
(2) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verfüttert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
- 1.
- Schweine ausschließlich mästet,
- 2.
- die Schweine unmittelbar zur Schlachtung abgibt und
- 3.
- Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 verfüttert hat.
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (ABl. EU Nr. L 117 S. 46) zu befristen.
(3) Speiseabfälle dürfen nur in verarbeiteter Form verfüttert werden. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine ist verboten.
§ 7 SpeiseAbfV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ... 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, ...
§ 8 SpeiseAbfV Übergangsvorschriften ... vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. ... 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung ...