(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung nur an Betriebe abgegeben werden, die nach §
2 Abs. 2 zugelassen sind.
(2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung ferner nur abgegeben werden, soweit sie
- 1.
- von Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert worden sind, die nach Absatz 3 Satz 1 zugelassen sind,
- 2.
- von Betrieben verarbeitet worden sind, die nach Absatz 4 Satz 1 zugelassen sind, und
- 3.
- frei von anderen Bestandteilen als Speiseabfällen sind.
(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder befördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- sichergestellt ist, dass der Betrieb unverarbeitete Speiseabfälle nicht aus einem Gebiet abholt, das den in Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Beschränkungen unterliegt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und
- 3.
- der Betrieb Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 abgeholt, gesammelt oder gelagert hat.
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe
- 1.
- des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG zu befristen und
- 2.
- des Abschnitts D Nr. 1 und 7 mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallbeseitigung erforderlichen Auflagen zu verbinden.
Die Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu verbinden.
(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
- 1.
- zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten und Krankheitserregern in ausreichender Entfernung zu Tierhaltungen liegt,
- 2.
- die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 1, 3, 4, 9, 11 und 15 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt und sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 bis 14 und 16 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und
- 3.
- Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 verarbeitet hat.
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderlichen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde dem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt zusammensetzt: "DE" für Deutschland, den ersten fünf Ziffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gelegen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart ergeben sich aus der Anlage
1. (6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.
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- *)
- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149