Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben

§ 4 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Begleitdokument, Aufzeichnungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jede Person, die Speiseabfälle befördert, hat ein von ihr unterschriebenes und dauerhaft lesbares Dokument mitzuführen, in das folgende Angaben eingetragen sind:

1.
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs, für den sie tätig ist,

2.
amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs,

3.
Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden sind,

4.
Menge und Beschreibung der Art der Speiseabfälle,

5.
Datum der Abholung der Speiseabfälle und

6.
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs, an den die Speiseabfälle abgegeben werden sollen, sowie das voraussichtliche Datum der Abgabe.

Für das Dokument nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die in Satz 1 genannte Person hat

1.
das Dokument dem Betrieb, an den die Speiseabfälle abgegeben werden, bei Abgabe der Speiseabfälle unverzüglich auszuhändigen,

2.
eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Ausstellung des Dokuments in elektronischer Form, einen dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments dem Betrieb, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden sind, unverzüglich auszuhändigen und

3.
eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Ausstellung des Dokuments in elektronischer Form, einen dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments für die Dauer von zwei Jahren nach Abgabe der Speiseabfälle aufzubewahren.

Der Inhaber des Betriebs nach Satz 3 Nr. 1 und 2 hat das ihm ausgehändigte Dokument für die Dauer von zwei Jahren nach der Aushändigung aufzubewahren.

(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Speiseabfälle verarbeitet werden, hat unverzüglich nach der Verarbeitung das Datum der Verarbeitung und die verwendeten Verfahren einschließlich der Dauer der Hitzebehandlung und der Behandlungstemperatur aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach der Verarbeitung aufzubewahren.

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Zitierungen von § 4 Speiseabfallverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SpeiseAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpeiseAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SpeiseAbfV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mitführt, 2. entgegen § 4 Abs. ... 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mitführt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ein Dokument, eine Kopie oder einen Ausdruck nicht oder nicht ... Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Satz 4 eine Kopie, einen Ausdruck oder ein Dokument nicht oder nicht ... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 4. entgegen § 4 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ...
Anlage 2 SpeiseAbfV (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) Speiseabfall-Begleitdokument


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