(1) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach §
2 Abs. 2 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle abgeholt, gesammelt, befördert oder verarbeitet haben, gelten als nach §
3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt
- 1.
- wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.