Änderung § 4 UniBwLeistBV vom 12.02.2009

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§ 4 UniBwLeistBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 UniBwLeistBV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Besondere Leistungsbezüge


(1) Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben werden. Dies sind Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen. Leistungen in Nebentätigkeiten können nur berücksichtigt werden, wenn diese unentgeltlich und auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt haben.

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,

2. Publikationen oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

3. Erfindungen, Patente oder Forschungstransfer,

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

5. besondere Aktivitäten beim Technologietransfer sowie in der angewandten Forschung und Entwicklung auch im Fachhochschulbereich, insbesondere im Rahmen begutachteter Programme, und

6. Einwerbung von öffentlichen Drittmitteln für Forschungsvorhaben.

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können außer durch Lehrevaluation insbesondere nachgewiesen werden durch

1. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit,

2. die Entwicklung von besonderen Studienangeboten,

3. die Entwicklung von besonderen Formen der Lehre und von Lehr- und Lernmaterialien (z. B. multimediale Lehrangebote),

4. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten oder Betreuung von Diplomarbeiten und Praktika im Zusammenhang mit den Lehraufgaben und

5. Einwerbung von öffentlichen Drittmitteln für Lehrvorhaben.

(4) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch

1. über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung,

2. einen überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand in der Weiterbildung und

3. besondere Initiativen bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten.

(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch

1. die Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikationen,

2. Betreuung und Angebot von Promotionsstudien, die nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden oder über diese hinausgehen, und

3. die Durchführung besonderer Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(Text alte Fassung)

(6) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von mindestens einem bis zu höchstens fünf Jahren vergeben werden. Leistungsbezüge können unbefristet vergeben werden, wenn sie insgesamt mehr als drei Jahre als befristete Bezüge gewährt wurden und zu erwarten ist, dass besondere Leistungen dauerhaft erbracht werden. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren, die die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen und zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W mehr als drei Jahre besondere Leistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht haben. Die wiederholte Vergabe einer Einmalzahlung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Gleiches gilt für eine nach einer Einmalzahlung aus gleichem Grund beabsichtigte befristete monatliche Zahlung.

(Text neue Fassung)

(6) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von mindestens einem bis zu höchstens fünf Jahren vergeben werden. Leistungsbezüge können unbefristet vergeben werden, wenn sie insgesamt mehr als drei Jahre als befristete Bezüge gewährt wurden und zu erwarten ist, dass besondere Leistungen dauerhaft erbracht werden. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren, die die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen und zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W mehr als drei Jahre besondere Leistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht haben. Die wiederholte Vergabe einer Einmalzahlung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Gleiches gilt für eine nach einer Einmalzahlung aus gleichem Grund beabsichtigte befristete monatliche Zahlung.

(7) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.






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